Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat den Bebauungsplan der Stadt Nidda „Nr. N 31 „Gewerbe- und Industriepark an der K 196“ (ehemaliges Hornitex-Gelände) für unwirksam erklärt.
Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft des Geländes, auf dem sich ehemals die Firma Hornitex befand, um die es seinerzeit immer wieder Verfahren wegen gravierenden Umweltverschmutzungen gegeben hatte. 2001 meldete die Fa. Hornitex Insolvenz an und im Nachgang wurde der Spanplatten-Herstellungsbetrieb in 2003 teilweise und in 2011 der gesamte Betrieb auf dem Gelände vollständig eingestellt. Zurück blieb eine der größten Altlasten in Hessen mit ca. 270.000 m² hochbelastetem Boden. Planungen, die Flächen einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, scheiterten an der komplexen Problemlage des schwierigen Standortes und seiner Belastungen sowie den erforderlichen Rücksichtnahmen auf das in vielfacher Hinsicht empfindliche und schutzbedürfte Umfeld. So befindet sich das Werksgelände in einem Wasserschutzgebiet und Heilquellenschutzgebiet. Im unmittelbaren Anschluss grenzt es an ein Europäisches Naturschutzgebiet mit wertvollen Habitaten und Lebensgemeinschaften geschützter Tiere und Pflanzen. Direkt benachbart liegen zudem mehrere Wohngebiete.
Die Stadt Nidda plante den Standort erneut für die Ansiedlung gewerblicher und industrieller Nutzungen bereit zu stellen. Um dies zu ermöglichen wurde der benachbart gelegene Bereich, in welchem der Kläger lebt und in welchem sich ausschließlich Wohnhäuser befinden, von der Stadt Nidda in ein „Mischgebiet“ umdeklariert, in welchem auch Gewerbe angesiedelt werden darf. Dies war aus Sicht der Stadt Nidda erforderlich, da in einem Mischgebiet höhere Lärm- und Schadstoffimmissionen zulässig sind und die für Wohngebiete gültigen Grenzwerte im Ergebnis der städtischen Planung nicht einzuhalten gewesen wären.
Für den Kläger wurde anwaltlich geltend gemacht, dass die städtisch Umdeklarierung des durch reine Wohnbebauung gekennzeichneten Wohngebiets in ein „Mischgebiet“ allein zur Ermöglichung einer Intensivierung industrieller und gewerblicher Nutzungen auf dem ehemaligen „Hornitex“-Gelände diente. Eine Umsetzung der Planung sei mangels bebaubaren Freiflächen in dem betreffenden Bereich tatsächlich nicht möglich. Damit sei die Planung nicht nur rücksichtslos gegenüber den im reinen Wohngebiet lebenden Menschen, sondern es fehle auch die gesetzliche Voraussetzung der städtebaulichen Erforderlichkeit.
Die Richter des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sind dem gefolgt. Die Planung stelle sich insofern als rechtlich unzulässiger „Etikettenschwindel“ dar, welcher den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an ordnungsgemäße Planung nicht gerecht werde. Der Plan sei schon deswegen für unwirksam zu erklären.
Die Richter bestätigten zusätzlich weitere geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Planung. Vor allem mangele es an einer Prognose künftiger mit der Nutzung als Gewerbe- und Industrienutzung einhergehenden LKW-Verkehre und einem tragfähigen Konzept deren Bewältigung. So sah der Bebauungsplan keine gesonderte Zufahrt und kein Verkehrskonzept vor, sondern die LKW sollten ohne gesonderte Regelung entlang von Wohnbebauung erfolgen. Die Richter erachteten dies für rechtswidrig, da die Problematik auf nachfolgende Genehmigungsverfahren für konkrete Anlagen nicht verlagert werden dürfe, da nicht ersichtlich sei, dass diese dort zu lösen sei.
Vor dem Hintergrund der beiden genannten offenkundig durchschlagenden Planungsfehler kam es für die Entscheidung nicht mehr auf die weiteren für den Kläger geltend gemachten Mängel betreffend die unzureichenden Erkundungen und Problembewältigung in Bezug auf die Altlasten, den Grund- und Heilwasserschutz sowie die Betroffenheit des Europäischen Naturschutzgebietes an. In der mündlichen Verhandlung wurde aber deutlich, dass auch insofern erhebliche Zweifel angeführt werden können. Die Richter haben im Detail aber offenlassen können, wie weitgehend diese Kritikpunkte ebenfalls durchschlagen würden, da die Klage bereits aus offenkundigeren Gründen Erfolg hat und der Bebauungsplan schon deswegen für unwirksam zu erklären war.
Frankurt/Hamburg, 12.08.2024
PNT Partner Rechtsanwälte