Freie und Hansestadt Hamburg hebt den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum umstrittenen Bebauungsplan Finkenwerder 32 auf und kommt damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuvor
Die Entscheidung der Stadt ist der vorläufige Schlusspunkt für die Umsetzung des umstrittenen Bebauungsplans Finkenwerder 32. Der schon aus dem Jahr 2009 stammende Bebauungsplan soll eigentlich die Errichtung von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern in Finkenwerder ermöglichen. Für die Umsetzung des Bebauungsplans sind aber zunächst umfangreiche Maßnahmen zur Neugestaltung der Entwässerung erforderlich. Hierfür hat die Freie und Hansestadt Hamburg am 20.04.2022 einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erlassen, der u.a. eine wesentliche Umplanung des bisherigen Be- und Entwässerungssystems und eines Pumpwerks mit Mahlbusen vorsah.
Mehrere von dem Vorhaben betroffene und von unserer Kanzlei vertretene Anwohner hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geklagt. Geltend gemacht wurde u.a., dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Dimensionierung des geplanten Entwässerungssystems unzureichend ist. Zudem wurde vorgetragen, dass die Stadt das Gesamtentwässerungssystem Finkenwerders bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe.
Die Stadt hat laut Aufhebungsbeschluss nun selbst einen erheblichen Änderungsbedarf bei den Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung (zur Pressemitteilung vom 08.05.2025: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/bezirke/mitte/aktuelles/pressemitteilungen/aufhebung-wasserrechtlicher-planfeststellungsbeschluss-finkenwerder-32-1056752)
Damit kommt die Freie und Hansestadt Hamburg einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vor, der es nun nicht mehr bedarf. Weiter folgt daraus, dass der Bebauungsplan Finkenwerder 32 weiterhin nicht umgesetzt werden kann. Dafür muss die Stadt ggf. ein neues wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchführen.
Hamburg, den 16.05.2025
Rüdiger Nebelsieck LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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