Hessischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Zielabweichung für 30 ha Logistikzentrum in Wölfersheim für rechtswidrig.
Die Gemeinde Wölfersheim im Wetteraukreis in Hessen plant die Ausweisung eines Gewerbegebietes zur Ansiedlung eines Logistikzentrums auf einer Fläche von 30 ha. Für diese Planung hat das Regierungspräsidium Darmstadt eine Abweichung von entgegenstehenden Zielen des Regionalplans Südhessen 2010 erteilt. Diese Zielabweichung genannte Entscheidung hat der Hessischer Verwaltungsgerichtshof heute für rechtswidrig erklärt.
Der BUND Hessen hatte bereits im Jahr 2017 Klage gegen den Zielabweichungsbescheid erhoben. Das Verwaltungsgericht Gießen, hatte die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die hiergegen gerichtete Berufung im Jahr 2021 durch Beschluss ebenfalls als unzulässig verworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen der zugelassenen Revision durch Urteil vom 28.09.2023 den Beschluss des HessVGH aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an diesen samt einiger rechtlicher Segelanweisungen zurückverwiesen.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte nach Nacharbeiten durch die Gemeinde Wölfersheim eine Umweltprüfung zur Fehlerheilung durchgeführt. Mit Bescheid vom 29.06.2026 wurde der ursprüngliche Bescheid geändert. Die Zielabweichung wurde dabei mit verschiedenen Nebenbestimmungen und Auflagen versehen und im Ergebnis bestätigt.
Die Klage war dennoch erfolgreich. Ausschlaggebend war, dass die zielmäßige Ausweisung eines Vorranggebietes Industrie und Gewerbe durch den Regionalplan eine spezifische Zielfestlegung ist, deren Änderung regelmäßig, so auch hier, die Grundzüge der Planung berührt.
Sind die Grundzüge der Planung berührt, ist eine Zielabweichung nicht möglich. Dann bedarf es der Änderung des Regionalplans.
Das Unterlassen der Planänderung ist dabei sowohl Zulässigkeitsvoraussetzung als auch entscheidendes Merkmal für die Begründetheit einer Klage gegen eine Zielabweichung.
Hamburg/Frankfurt, den 16.07.2026
PNT Partner Rechtsanwälte