Streit um Auswirkungen der A3-„Gesamtsanierung“ im Bereich Bonn – Siebengebirge
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision des BUND NRW recht gegeben und entschieden, dass neu darüber entschieden werden muss, ob die „Gesamtsanierung“ der Autobahn A3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge ohne Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden darf.
Dies hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster im November 2024 so entschieden und die vom BUND NRW gegen das Fernstraßen-Bundesamt geführte Klage des BUND NRW abgewiesen. Zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren feststellte. Gestritten wurde konkret um die Auslegung von Vorschriften des Bundes-Fernstraßengesetzes und inwieweit diese es erlauben, „Sanierungsmaßnahmen“ pauschal von einer Beachtung der Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Vorgaben an Umweltverträglichkeitsprüfung freizustellen. Der BUND NRW wendet sich nicht gegen die Sanierung der Autobahn, sieht aber erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Belange der angrenzenden Schutzgebiete und der dort lebenden Tierarten durch die im Zuge der Sanierung und des Neubaus geplanten Veränderungen. Diese führen zu einer absoluten Trennwirkung von westlich und östlich der Autobahn gelegenen Lebensräume von geschützten Arten. Dies sei unnötig und durch eine mögliche und zumutbare Verbesserung der Planung zu vermeiden. Auch andere Belange des Umweltschutzes würden durch die Planung – mehr als es nötig sei – erheblich beeinträchtigt. Die widerstreitenden Interessen im Rahmen des eigentlich gesetzlich vorgesehenen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung bestmöglich zum Ausgleich zu bringen, hatten die Autobahn GmbH des Bundes und des Fernstraßen-Bundesamt abgelehnt. Diese meinten, in „Sanierungsfällen“ von all diesen Prüfungen „befreit“ zu sein.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des verbindlichen Europarechts nur unter bestimmten Voraussetzungen Straßenbaumaßnahmen von den Pflichten zur vorherigen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freistellen darf, die es vorliegend gebieten, eine mögliche EU-rechtskonforme Auslegung des Bundesfernstraßengesetzes zu praktizieren. Der Begriff der „Erheblichkeit“ der baulichen Umgestaltung einer Autobahn beziehe auch die Frage nach den Auswirkungen auf die Umwelt mit ein.
Der BUND NRW freut sich über diese wichtige Klarstellung, die weit über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung hat – und auch mit Blick auf das umstrittene „Infrastrukturzukunftgesetz“ und die dessen Auslegung nach sich ziehende Auseinandersetzungen.
Im konkreten Fall wurde das die Klage des BUND NRW abweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Dieses wird nun die vom BUND NRW gegen den „Planfeststellungs-Entfallens“-Bescheid erhobenen Rügen neu zu prüfen haben.
Der BUND NRW ist überzeugt, dass eine vernünftige Lösung gefunden werden kann, welche die Sanierung der A3 in einer umwelt- und naturverträglichen Weise ermöglicht. Vorschläge, wie dies relativ einfach umsetzbar wäre, hat er bereits unterbreitet.
Rückfragen richten Sie bitte gerne an
BUND NRW: Achim Baumgartner: 01525 3556074
PNT Partner Rechtsanwälte: RAin Dr. Layla Mihatsch / RA Dirk Teßmer: 069 4003 40013
Hamburg/Frankfurt, den 27.08.2026
PNT Partner Rechtsanwälte