Mit Urteil vom 22.07.2025 (Az. 1 KN 22/09) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf den Normenkontrollantrag eines von uns vertretenen Grundstückseigentümers den Bebauungsplan 32.07.00 der Hansestadt Lübeck für unwirksam erklärt.
Der angefochtene Bebauungsplan betrifft den Bereich des Fischereihafens in Travemünde. Er setzt vor allem Gewerbeflächen für den Bereich zwischen dem Skandinavienkai und dem Ortskern von Travemünde fest und beschränkt die zulässigen gewerblichen Nutzungen einschließlich der Lärmemissionen.
Dagegen wendete sich schon 2009 die von uns vertretene Grundstückseigentümerin. Sie kritisierte schon im vorlaufenden Planaufstellungsverfahren, dass die Stadt die Flächen als „Lärmpuffer“ für den vom Skandinavienkai ausgehenden Hafenlärm ansieht, obwohl in dem Planfeststellungsbeschluss für den damaligen Hafenausbau der Lärm für die angrenzenden gewerblichen Nutzungen, aber auch für die dahinter liegende Wohnbebauung ohne zusätzliche Maßnahmen als zumutbar eingestuft worden war. Sie sah daher keine rechtlich tragfähige Grundlage dafür, nachträglich die Nutzungsmöglichkeiten in benachbarten Gewerbegebieten mit Blick auf den Hafenlärm einzuschränken und dazu flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Zu ihnen kritisierte die Antragstellerin außerdem rechtliche Fehler in Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO.
Nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen hat das OVG nun am 22.07.2025 und damit viele Jahre nach Erhebung der Normenkontrolle über den Fall verhandelt und ist unserer Kritik an dem Bebauungsplan im Ergebnis gefolgt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Frankfurt/Hamburg, den 23.07.2025
PNT Partner Rechtsanwälte