Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 10 D 228/24.NE) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Normenkontrollantrag des von uns vertretenen BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND NRW) stattgegeben. Das Gericht bestätigte die vorgetragenen Mängel an der Untersuchung der Betroffenheit von geschützten Tierarten.
Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollte auf einer nach dem Flächennutzungsplan seit langem als „Sondergebiet“ dargestellten Fläche das Baurecht für die Umsetzung mehrerer Bauvorhaben aus dem Bereich von Wissenschaft und Forschung geschaffen werden. Bis dahin war diese Fläche weitestgehend landwirtschaftlich genutzt, wobei Teilflächen stillgelegt oder Vertragsnaturschutzflächen waren. Auch Baum-, Hecken und Saumstrukturen prägen das Plangebiet. Während die Kommune das Bebauungsplanverfahren betrieb, war in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet durch öffentliche Mittel gefördert ein Gewässerkomplex angelegt worden. Der Gewässerkomplex wurde unmittelbar nach seiner Anlage von Amphibien besiedelt und erweiterte bzw. verbesserte deren Aktionsraum. Teile des Plangebietes wurden hierdurch zu geschützten Fortpflanzungs-, Ruhe- und/oder Landlebensraum für eine Reihe von Arten. Diese Veränderungen führten jedoch nicht zu Nacherhebungen.
Der BUND NRW lehnte die Bebauungsplanung mit den verfolgten Zielen nicht grundsätzlich ab, kritisierte aber unter anderem eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere aufgrund der unzureichenden Untersuchungen und mangelhaften Berücksichtigung der geschützten Lebensstätten und Angehörigen der Arten. Die gesetzlichen Regelungen des Artenschutzrechts stünden der Planung entgegen. Die Kommune folgte den Einwendungen jedoch nicht, ging nicht auf die Angebote des BUND NRW zur Mithilfe bei Nachbesserungen ein und beschloss den Bebauungsplan unverändert.
Mit seinem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Antragstellers bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Frankfurt/Hamburg, den 11.09.2025
PNT Partner Rechtsanwälte